Skip to main content

Raumtemperatur – aktuell ein Thema, nicht nur bei der Arbeit… Was tun?

Erstmal eine gesetzeskonforme Gefährdungsbeurteilung (GBU Raumtemperatur) durchführen. Damit allen Ansprüchen Genüge getan ist, niemand zu Schaden kommt, und es kein Gemecker mehr gibt. Denn nichts ist so umstritten wie die angemessene Raumtemperatur, sobald mehr als ein Mensch gleichzeitig in einem Raum arbeitet. Eine GBU, das geht wie immer in vier Schritten. So will es das Gesetz – und so leitet es sich exakt aus dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), der DGUV Vorschrift 1, dem ASIG und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) ab. Nur die Mühe, das so sauber aufzudröseln, die macht sich heute kaum noch jemand.

Wie macht man eine korrekte GBU Raumtemperatur?

Schritt 1: Die Analyse der Hitze am Arbeitsplatz

Der Gefährdungsfaktor ist die Raumtemperatur. Also gilt es festzustellen: Mit welchen Temperaturen haben wir es hier überhaupt zu tun?

  • Wie? Messen Sie im Raum, strahlungsgeschützt und 0,6 Meter über dem Boden (das ist der normierte Wert für sitzende Tätigkeiten).
  • Wann? Stündlich, zwischen 11:00 Uhr und 16:00 Uhr. Mit klarem Fokus auf den kritischen Zeitraum von 13:00 bis 15:00 Uhr.
  • Das To-Do: Notieren Sie Ihre Werte.

Sie können sich dabei schon mal die relevanten Schwellenwerte einprägen: 26 °C, 30 °C und 35 °C.

Schritt 2: Die Bewertung des Risikos in der GBU Raumtemperatur

Warum wir diesem Abschnitt so breiten Raum widmen? Weil in Schritt 2 „Bewertung des Risikos“ die meisten Gefährdungsbeurteilungen erfahrungsgemäß fehlerhaft sind. Viele schätzen hier nach Bauchgefühl – dabei hat der Gesetzgeber als zwingend anzuwendendes Bewertungsverfahren die ASR A3.5 geschaffen. Der Unternehmer erhält damit klare Definitionen, ab wann es kritisch und ab wann es gefährlich wird – bis hin zur Unzulässigkeit der Nutzung von Arbeitsräumen.

Die Regel gibt die drei Schwellwerte für weitere Maßnahmen knallhart vor:

  • < 26 °C = Toleranzbereich. Keine Maßnahmen erforderlich (was nicht heißt, dass man nicht trotzdem etwas tun kann und darf).
  • 26 °C bis 29,99 °C = Besorgnisbereich. Es SOLLEN weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden, wenn durch bereits bauseits umgesetzte technische Maßnahmen die Temperatur nicht unter 26 °C begrenzt werden kann, und durch die Art der Arbeit (schwere körperliche Arbeit, das Tragen von Hitzeabgabe behindernder PSA oder für besonders schutzwürdige Beschäftigtengruppen) eine Gesundheitsgefährdung möglich ist.
  • 30 °C und darüber = Gefahrenbereich. Es MÜSSEN zwingend und unmittelbar weitere Schutzmaßnahmen getroffen werden.
  • > 35 °C = Jenseits des Gefahrenbereichs. Unmittelbare Gefahr! Der Raum darf als Arbeitsraum ohne zusätzliche Maßnahmen schlicht nicht mehr betrieben werden.

Ob die etwaige Weiterarbeit jenseits der 35°C Schwelle geeignet ist, produktive Ergebnisse zu liefern, bleibt tatsächlich der subjektiven Einschätzung überlassen…

GBU Raumtemperatur, Schritt 3: Die Definition von Schutzzielen

Die Festlegung eines Reiseziels – sagen wir: Riviera! – sagt noch überhaupt nichts darüber aus, wie Sie dieses Ziel erreichen wollen: Zu Fuß, mit dem Fahrrad, Bus, Auto, Bahn, Flugzeug, Helikopter oder der WARP-Maschine? Zeit, Budget, vorhandene Ressourcen und persönliche Fähigkeiten spielen hierbei eine gewichtige Rolle. Manche haben beispielsweise keine Kfz-Fahrerlaubnis oder Flugangst.

Deshalb ist die Schutzziel-Festlegung in der GBU ein bemerkenswert unkreativer Akt. Es muss lediglich datenbasiert festgelegt werden, dass bei Arbeiten im Raum die Raumtemperatur:

  • 35 °C keinesfalls überschreiten darf! (unmittelbarer Gefahrenbereich)
  • unmittelbar auf unter 30 °C abgesenkt werden MUSS (Schwelle zum Gefahrenbereich)
  • dauerhaft auf unter 26 °C abgesenkt werden SOLL (Schwelle zum Besorgnisbereich)

Darunter liegen wir im Akzeptanzbereich, alles roger. Da gibt’s keine Diskussion, keine subjektive Einschätzung in einer Risikomatrix oder sonstige Ermessensspielräume. Der Gesetzgeber ist hier eindeutig, handelt es sich bei der ASR A3.5 doch um ein sogenanntes spezifisches, d. h. eindeutig anhand von Daten quantitativ festgelegtes Verfahren der Risikobewertung.

Schritt 4 bei der GBU Raumtemperatur: Die Auswahl von Schutzmaßnahmen

Wie löst man denn nun das leidige Hitzeproblem am Arbeitsplatz? Für den Bereich unter 26 °C sind keine weiteren Maßnahmen erforderlich, da befinden wir uns im Akzeptanzbereich.

Ab 26 °C bis 30 °C SOLL der Unternehmer Schutzmaßnahmen treffen. Folgende sieht die ASR A3.5 als beispielhaft geeignet an:

  • a) Effektive Steuerung des Sonnenschutzes (z. B. Jalousien auch nach der Arbeitszeit geschlossen halten)
  • b) Effektive Steuerung der Lüftungseinrichtungen (z. B. Nachtauskühlung)
  • c) Reduzierung der inneren thermischen Lasten (z. B. elektrische Geräte nur bei Bedarf betreiben)
  • d) Lüftung in den frühen Morgenstunden
  • e) Nutzung von Gleitzeitregelungen zur Arbeitszeitverlagerung
  • f) Lockerung der Bekleidungsregelungen
  • g) Festlegung zusätzlicher Entwärmungsphasen
  • h) Nutzung von Ventilatoren (z. B. Tisch-, Stand-, Turm- oder Deckenventilatoren)

Für den Bereich größer 30 °C MUSS der Unternehmer Maßnahmen treffen (siehe oben). Das alles, einzeln oder in Kombination, können Sie veranlassen. Oder sich weitere Maßnahmen zusätzlich einfallen lassen.

Der kreative Chef-Trick: Wirksamkeit mit Sympathiepunkten

Entscheidend ist, dass Sie für das jeweilige Arbeitssystem eine Gefährdungsbeurteilung haben, die die Art der regelmäßig ausgeführten Arbeit berücksichtigt und auf die die Maßnahme referenzierend abgestimmt ist. Ein Unternehmen bestellt beispielsweise um 14:00 Uhr den lokalen Eiswagen auf den Hof, und jeder darf sich zwei Kugeln Eis abholen. Geht auch! Und bringt dem kreativen Chef sicherlich massive Sympathiepunkte.

Bei dauerhafter Überschreitung von 35 °C im Arbeitssystem ist das weitere Arbeiten ohne zsätzlcihe Maßnahmen nicht mehr zulässig. Ausnahmen hiervon als Hitzearbeit DGUV bilden nur „Arbeitsräume, bei denen das Raumklima durch die Betriebstechnik bzw. Technologie unvermeidbar beeinflusst wird“ (z. B. Schmelzereien oder Gießereien). Diese erfordern schon nach BetrSichV gesonderte Betrachtung.

Unterschied Raumtemperatur – Lufttemperatur

Da nicht überall zeitgleich gemessen werden kann, und um den sozialen Betriebsfrieden zu wahren, führt die ASR A3.5 hier noch einen weiteren definitorischen Unterschied ein. Dies hat Bedeutung für die geforderte Bereitstellung von Getränken, die ab 26°C Lufttemperatur, also der tatsächlich draußen herrschenden meteorologischen Größe, erfolgen soll. Die geforderte Beschaffenheit lautet „…nach Trinkwasserverordnung“.

Fazit

Die gute Nachricht für versicherungspflichtig Beschäftigte: Unternehmen müssen bei Hitze einiges tun, um ihre Mitarbeiter zu entlasten und zu schützen. Die schlechte Nachricht für Arbeitnehmer: Es gibt also am Arbeitsplatz ebensowenig einen Rechtsanspruch auf „Hitzefrei“, wie auf Freibier.

Wir wünschen Ihnen grundsätzliche Akzeptanz saisonaler Schwankungen. Und immer angenehmes Arbeiten – ob mit oder ohne Hitzeschutzmaßnahmen. Einen schönen Sommer!

Markolf Weißhuhn, Fach-Autor und beratender Sicherheitsingenieur bei weißhuhn & collegen arbeitssicherheit-rheinmain.de
Über den Autor

Dipl. Hyd. Markolf Weißhuhn

Der Autor ist Beratender Sicherheitsingenieur und Kulturentwickler, Unternehmerberater und Systemischer Coach und Mentor für Führungskräfte. Als Privatdozent hat er bisher über 2.000 Sicherheitsfachkräfte und Sicherheitsbeauftragte ausgebildet.

Qualifiziert als Geowissenschaftler, Geschäftsführer, Managementberater, Elektromonteur, und Vater.
Er berät Führungskräfte zu Unternehmerhaftung, Risikomanagement, Prävention, Führungsverantwortung und Arbeitsschutz.

DGUV-Regelbetreuung? Die Sicherheits-Kulturentwicklung gibt´s nebenbei. Zu erreichen direkt über E-Mail hier <=click!

Fragen, Wünsche, Unsicherheiten? Sprechen wir darüber! Ihr Rückruf über das Kontaktformular rechts. =>

Name