Gesetzliche Auflagen sind Anleitungen zur Haftungsbefreiung
Führungsverantwortung und Haftung im Schadensfalle sind untrennbar miteinander verknüpft. Diese elementaren Zusammenhänge werden von Führungskräften oft nicht hergestellt. Entsprechend groß ist der Schock, wenn es dann infolge eines Schadensfalles zu forensischen Untersuchungen, Anklagen, und Gerichtsurteilen und Regreßforderungen kommt.
Warum wird das mögliche Ausmaß der Folgen im Schadensfalle nicht ausreichend gesehen? Werden Gefahren nicht als solche erkannt, Risiken nicht qualifiziert bewertet, Mindest-Schutzziele nicht definiert, und zielführende Sicherungsmechanismen nicht eingezogen?
Die Arbeit unternehmerischer Sicherheitsberater
Hier setzt die Arbeit erfahrener Sicherheitsingenieure und Sicherheitsfachkräfte an:
- Unfallvermeidung, und
- Risiko-Mitigierung für den Fall eines Unfalles mit Personenschaden.
Anstelle einer rein theoretischen Darstellung einer idealen Unternehmens-Welt, in der alles exakt dem Regelwerk entspricht, befaßt sich dieser Beitrag mit einem realen Fall, anhand dessen Historie und Verlauf das Spannungsfeld von Führungsverantwortung und Haftung offenkundig wird.
Konkreter Fall: Unfall an manipulierter Maschine
Schwerer Arbeitsunfall an einer Bearbeitungsmaschine, der verunfalle Mitarbeiter hat dabei Gliedmaßen verloren. Die gut organisierte Rettungskette funktionierte: Sofort waren die als Ersthelfer ausgebildeten Kollegen beim Verunfallten, und innerhalb von Minuten übernahm der Notarzt die Erstversorgung noch am Unfallort. Daß zeitgleich die Polizei zu ersten Ermittlungen auf der Betriebsstätte eintraf, ist üblicher Standard.
Am nächsten Tag erfolgt die offizielle Untersuchung des Unfall-Hergangs am Unfallort. Die Unfallversicherung hat hieran berechtigtes Interesse, da sie dem Unternehmer gegenüber in die Haftungsablösung eingetreten ist. Daher wird im Schadensfalle der Hergang genau untersucht. Ergeben sich dabei Anzeichen für Drittverschulden oder grobe Fahrlässigkeit seitens des oder der Verantwortlichen, kann das zu strafrechtlichen Konsequenzen und zivilrechtlichen Regreßforderungen in erheblicher Höhe führen.
Was sich dabei für das erfahrene Auge zeigte, war für uns schockierend: Die Maschine war an mehreren Stellen vorsätzlich sicherheitstechnisch manipuliert worden!
Um hier keine Mißverständnisse aufkommen zu lassen: Sowas darf unter keinen Umständen toleriert werden! Von keiner der beteiligten Anspruchs- oder Interessengruppen. Folglich wurde im Nachgang energisch darauf hingewirkt, daß den Führungsverantwortlichen die potentielle Tragweite des Geschehens, und seiner Ursache – hier: mutwilliger und offenkundiger Eingriff in die Sicherheitsarchitektur des Systems – deutlich aufgezeigt wurde, und dieser zeitnah wirksame und nachhaltige Abhilfe schaffen konnte. Die Unfallversicherung hatte zwar die betreffenden Bauteile als schadhaft erkannt, jedoch keinerlei weitergehende Schlüsse daraus gezogen. Daß der Tatbestand der Manipulation, obzwar dessen Folgen technisch einwandfrei als solcher erkennbar, nicht offiziell im Protokoll festgestellt wurde, sollte sich an dieser Stelle als reines Glück für die Verantwortlichen erweisen…
Die Rahmenbedingungen: Oft komplexer, als gedacht
Derlei Unfälle zu vermeiden, ist primär Sinn und Zweck jeglicher Forderungen, die Staat und Unfallversicherungen den Unternehmen gegenüber in ihren jeweiligen Gesetzen, Verordnungen, Vorschriften und Regeln auferlegen. Man spricht daher von diesem daraus resultierenden Aufgabenkomplex als Prävention.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wurde hier versagt. Ob juristische oder natürliche Person, ist erstmal nebensächlich, wenn es im Betrieb um Menschen und deren Unbeschadetheit, Gesunderhaltung, und Wohlergehen geht. Aus menschlicher Sicht ist ein Mitarbeiter sehr schwer verletzt worden. Das ist mit Schock, Leid und dauerhaften Einschränkungen verbunden. Ein lebensveränderndes Ereignis.
Schauen wir aus verschiedenen Blickwinken auf das Geschehene.
- Aus technischer Sicht ist ein Arbeitsmittel – durch welchen Urheber ist nebensächlich – in seiner Sicherheitsarchitektur maßgeblich verändert worden. Sodaß das Sicherheitskonzept nicht mehr dem ursprünglich vom In-Verkehr-Bringer gewährleisteten Stand der Technik entsprach. Durch den Unfall wurde dieser Sachverhalt offenkundig.
- Aus organisatorischer Sicht wurde nichts unternommen, um den sicherheitstechnisch einwandfreien Zustand des Arbeitsmittels zu überwachen, und laufend zu überprüfen. Ebenso die Mitarbeiter vor Arbeitsaufnahme, und danach regelmäßig, über den sicheren und korrekten Umgang mit Maschinen verbindlich zu unterweisen. Jemand, der die mögliche Tragweite von Manipulationen versteht, macht sowas nicht. Der Vorwurf des Organisationsversagens kann erhoben werden.
- Aus rechtlicher Sicht hat der Unternehmer hier fahrlässig seine Pflichten verletzt! Denn es gilt eine generelle Fürsorgepflicht, die sich als sog. Garantenstellung aus der jeweiligen Rolle im Unternehmen ergibt. Um diese festzustellen, genügt die Überprüfung des Anstellungsvertrages, bzw. ein Blick auf das Organigramm im Unternehmen. Damit greift automatisch für die betreffende Führungskraft die Kopplung aus Verantwortung einerseits, und damit verbundener Haftung andererseits. Ermittlungen in der Sache erfolgen dann stets vom Gipfel der Organisationspyramide abwärts, sodaß auch Betriebs-, Werks-, Abteilungs- oder Niederlassungsleiter, etc. in den Fokus der Strafverfolgungsbehörden kommen können. Grundsätzlich ist die ständige Rechtsprechung sehr konsistent darin, mit dem Innehaben der zwei Eigenschaften Weisungsbefugnis und Budget automatisch auch Unternehmer-eigenschaften zu verknüpfen. Damit greift die unbegrenzte Mithaftung, falls durch die Staatsanwaltschaft strafrechtliche Anklage erhoben wird, und vom Gericht grobe Fahrlässigkeit ausgeurteilt wird.
Der Unfall: Hergang und unmittelbare Folgen für den Unternehmer
Wie ging es nun weiter? Der Verletzte war zeitnah vom Kreiskrankenhaus in eine spezialisierte Unfall-Fachklinik geflogen, und in der Folge mehrfach operiert worden. Die beratende Sicherheitsfachkraft führte ein energisches und konzentriertes Sechs-Augen-Gespräch mit ihrem Auftraggeber, um die Beobachtung, die daraus abgeleiteten Schlüsse und dringlich empfohlenen Schutz-Maßnahmen zu verdeutlichen. Die sofort nach dem Unfall polizeilich gesperrte Maschine wurde nach Instandsetzung durch den Unternehmer einige Zeit später wieder zur Benutzung freigegeben. Weitergehende polizeiliche Ermittlungen wurden zunächst nicht durchgeführt. Nochmal gutgegangen also?
Folgen und Nachspiel
Einige Wochen darauf verklagte der Verunfallte das Unternehmen zivilrechtlich auf Schmerzensgeld und Schadensersatz. Spannende Wochen für die Beteiligten. Die Klage wurde abgewiesen.
Dann verklagte der Verunfallte seinen Kollegen, der mit ihm an der Maschine gearbeitet hatte, privatrechtlich auf Schmerzensgeld. Auch diese Klage wies das zuständige Gericht schließlich ab.
Jedoch: Für die gesamte Dauer dieser gerichtsanhängigen Streitereien über anderthalb Jahre beobachtete die Staatsanwaltschaft den Vorgang. Die Ermittlungsakten wurden solange offengehalten. Anderthalb Jahre lebten die beteiligten Führungskräfte unter dem Damoklesschwert. Bis dann doch alles beigelegt und die Ermittlungen eingestellt wurden. Rein haftungsrechtlich betrachtet, ging der Vorfall glimpflich aus. Es waren jedoch vom ersten Moment an zahllose Unwägbarkeiten im Spiel, ein völlig anderer Ausgang wäre an jedem Punkt der Ereignisfolge möglich gewesen. Soweit die Analyse des Geschehenen.
Handlungsfelder und Gestaltungsräume für Prävention und Ent-Haftung
Schauen wir auf die Gestaltungsräume, die im Zusammenhang mit derlei tragischen und schadensrelevanten Ereignissen im Betrieb von Relevanz sind. Zur Erinnerung: Prävention ist die permanent geforderte Aufgabe. Unternehmer und Führungsverantwortliche sind die primären Adressaten dieser Forderung, da hier die Ausgestaltunsmöglichkeiten liegen. Aktiv gelebte Prävention umfaßt im Wesentlichen drei Themenfelder, die sich nicht isoliert betrachten lassen. Weil sie wie die Zahnräder eines Getriebes auf komplexe Weise ineinandergreifen:
- Technische Anforderungen; z. B. Qualitätsziele, Prozessdefinitionen, paßgenaue Sicherheitskonzepte für Maschinen, Anlagen und Arbeitsmittel, Ergonomie, etc.
- Rechtliche Aspekte, Kenntnis von Vorschriften- und Regelwerk, Mindestforderungen, sinnvolle Auslegung und Umsetzung
- Organisationspsychologie; das schließt weiche Faktoren wie individuelle und kollektive Motivationslagen, Ziele und interne Zielkonflikte mit ein, konkurrierende Budgetlagen, Klärung von Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten.
Zeichnet man drei sich überlappende Kreise, und weist jedem davon eines dieser Themencluster zu, bekommt man eine Vorstellung von der Komplexität dessen, worum es beim gesetzlichen Arbeitsschutz eigentlich geht. Und worin Sie eine erfahrene Sicherheitsfachkraft wirksam unterstützen kann: Ganzheitliche Organsisationsgestaltung, die alle Mitarbeiter und Anspruchsgruppen, alle Prozesse, Arbeitssysteme und Bereiche Ihres Unternehmens mit einbezieht. Statt Formalismus, Anweisungen, Checklisten, die kein Mensch kennt, geschweige denn beachtet.
Die juristische Spielwiese
Abgesehen davon, daß der tragische Unfall hätte vermieden werden können, wären im Nachgang auch ganz andere Szenarien möglich:
- Die Berufsgenossenschaft hätte die festgestellten Defekte als Folge vorsätzlicher Manipulation einschätzen können
- Die ermittelnde Polizei hätte diese Einschätzung zu Protokoll nehmen können
- Dann geht die Mühle los: Die Staatsanwaltschaft kann aufgrund dieses Protokolls ermitteln und ein Strafverfahren gegen den Geschäftsführer, den Niederlassungsleiter und den Standortleiter, ggf. auch gegen den betreffenden Kollegen, wegen grober Fahrlässigkeit einleiten, und Anklage erheben
- Das Landgericht kann alle Verantwortlichen zu Bußgeldern, oder schlimmstenfalls zu Bewährungsstrafen verurteilen (Spoiler: ein Bußgeld kann meist aus dem laufenden Gehalt bezahlt werden, „das Strafrecht überlebt man“ an dieser Stelle)
- die Berufsgenossenschaft als gesetzliche Unfallversicherung, die mit erheblichen Kosten aus der Versorgung und Rehabilitation, ggf. Verrentung des Verunfallten belastet wird, kann auf zivilrechtlichem Wege Regreßforderungen gegen die Verantwortlichen Personen richten. Erfahrungsgemäß folgen hier die Zivilgerichte den im Strafprozeß festgestellten Tatsachen, denn die Schuldhaftigkeit infolge grober Fahrlässigkeit steht ja bereits fest
- Der Zivilprozeß geht für die Familien der Betroffenen meist sehr schmerzhaft aus, weil Regreßforderungen finanziell richtig weh tun können! Also keine Urlaubsreise, kein Auto, keine neue Küche, keine Klassenfahrt für´s Kind…
- Zusätzlicher Schaden droht dem Verantwortlichen, wenn der Verunfallte privat auf Schmerzensgeld und Schadensersatz klagt.
Werden die genannten Rechtskreise in dieser Reihenfolge durchschritten, sind die Erfolgsaussichten für die Geschädigten hoch – und damit das wirtschaftliche Schadensrisiko für die Führungs-Verantwortlichen.
Schlußfolgerung: Enthaftung durch aktiv gestaltete Prävention!
Der geschilderte Fall zeigt, welches Ausmaß an Unsicherheit bezgl. etwaiger Haftungsfolgen ein Arbeitsunfall nach sich ziehen kann. Für die Versorgung des Verunfallten sorgt immer die Berufsgenossenschaft, die als Haftpflichtversicherung gegen Personenschäden dem Unternehmer gegenüber in die Haftungsablösung eintritt. Für den entstandenen Schaden kann dann im Nachgang ggf. Regreß genommen werden.
Durch die Erfüllung und laufende Kontrolle aller gesetzlichen Auflagen entlasten Sie sich im Vorfeld etwaiger Ereignisse, indem Sie alle erforderlichen Maßnahmen treffen, und dies auch gerichtsfest dokumentieren. Eine erfahrene Sicherheitsfachkraft kann hierbei eine wirksame Unterstützung sein.
Der Verunfallte Mitarbeiter hatte hier enormes Glück: Die Spezialisten in der Unfallklinik konnten nach mehreren Operationen die zerstörten Gliedmaßen weitestgehend wiederherstellen. Das gelingt oft leider nicht. Aufgrund der Streitereien kehrte der Mitarbeiter nicht an seinen Arbeitsplatz zurück, das Unternehmen hat also einen Schaden in sechsstelliger Höhe, um eine versierte Fachkraft zu ersetzen. Vom Image-Schaden durch lokale Presse-Berichterstattung etc. ganz zu schweigen.
