Technik vs. Rechtsverständnis: Die normative Kraft des Faktischen läßt sich nicht weg argumentieren
Wer bei Unternehmenskäufen, Sanierungen oder klassischen M&A-Prozessen ausschließlich auf die nackten Finanzzahlen blickt, geht später unkalkulierbare Betreiber-Risiken ein. Ein prägnantes Praxisbeispiel aus dem Berater-Alltag in der gewerblichen Arbeitssicherheit zeigt, wie Vernachlässigung bei Umsetzung und Kontrolle der Mindest-Auflagen zur Arbeitsschutzorganisation die gesamte Unternehmerhaftung sprengen und den Wert des Anlagevermögens in Fertigungsmaschinen oder einer kompletten Produktionsanlage faktisch vernichten kann.
„Ich bin Jurist. Kein Techniker.“ > Meine Antwort in diesem Vier-Augen-Gespräch war kurz:
„Deswegen habe ich Sie zu diesem Gespräch gebeten.“
Mit diesem kurzen Dialog versuchte ein Re-Finanzierungsexperte in einem vertraulichen Gespräch elegant abzuwinken. Die Intention dahinter war offensichtlich: Den Ball flach halten, die technische Realität ausblenden und das Gesicht wahren.
Die Kulisse dieses Vorfalls: Ein mittelständischer Industrie-Zulieferer. Nur wenige Wochen nach Beginn des Mandats musste das Unternehmen Insolvenz anmelden. Die Suche nach einem neuen Investor, der den operativen Betrieb übernehmen und fortführen sollte, lief auf Hochtouren.
Das gravierende Problem lag in diesem Fall jedoch nicht in den ohnehin maroden Büchern – es lauerte direkt in der Werkshalle. Dort herrschten Zustände, die jegliche rechtliche und regulatorische Compliance im Ansatz sprengten.
Die Realität in der Werkshalle: Mehrfache eklatante Verstöße gegen geltendes Recht
Bei der fachlichen Besichtigung der Produktionsbereiche zeichnete sich ein Bild ab, das weit über einfache Nachlässigkeiten hinausging:
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Ungeschützte Robotik: Schnell getaktete, kooperierende Industrie-Roboter arbeiteten im direkten Umfeld der Verkehrswege für die Mitarbeiter und den Materialtransport – komplett ohne Schutzeinzäunungen, Lichtschranken oder validierte Sensorik.
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Akute Umwelt- und Unfallgefahren: Flächendeckende Öl-Wasser-Pfützen erstreckten sich unter und zwischen den Maschinen. Ein permanentes Risiko für schwere Sturzunfälle und sofortige Umweltauflagen.
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Vorsätzliche Manipulation: Sicherheitsbauteile, Lichtgitter und Verriegelungen an den Anlagen waren systematisch demontiert oder dauerhaft überbrückt worden, um Taktraten hoch und Anfahrzeiten künstlich kurz zu halten.
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Lebensgefährliche Wartungsprozesse: Instandhaltungsarbeiten wurden in mehreren Metern Höhe durchgeführt – ungesichert und frei kletternd auf ölverschmierten Oberflächen der Maschinen.
- Grobe Verstöße gegen Mindestauflagen im Brandchutz: Mit Materialstapeln vollgestellte Haupt-Feuerwehrzufahrt.
Hier lag nicht mehr nur ein latentes Risiko vor. Dies war ein fortlaufender, hochgradiger Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die DGUV Vorschrift 1 (DGUV-V1) sowie so ziemlich alle mitgeltenden Rechts-Normen.
Für die amtierende Geschäftsführung, Betriebsleitung und weitere Führungskräfte bedeutete dies ein massives, im Ernstfall strafrechtlich und zivilrechtlich relevantes, persönliches Haftungsrisiko. Vom möglichen Verlust des Sach-Versicherungsschutzes im Brandfalle ganz zu schweigen.
Unternehmerpflichten enden nicht beim Blick in die Bilanz
Als ich den besagten Juristen fragte, der pikanterweise vom Gericht beauftragt war, um die Übergabe an potenzielle Investoren zu regeln, was dieses bewusste Verschweigen technischer und betrieblicher Risiken für den tatsächlichen Unternehmenswert und die rechtliche Due Diligence bedeutete, erntete ich nur vielsagendes Schweigen. Das Gespräch war an dieser Stelle beendet. Die Tragweite war ihm vermutlich schlagartig bewusst geworden.
Die rechtlichen Grundlagen in Deutschland sind unmissverständlich. Nach den Vorgaben der DGUV-V1 und dem Arbeitsschutzgesetz trägt der Unternehmer die fundamentale Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit seiner Beschäftigten. Diese Unternehmerpflichten sind nicht delegierbar und sie verpuffen nicht durch einen Eigentümerwechsel.
⚠️ Vorsicht bei M&A-Prozessen: Die ungeschminkte Wahrheit der Unternehmerhaftung
Rechtsnachfolge mit Risiko: Ein neuer Investor oder Eigentümer übernimmt als Rechtsnachfolger eklatante Pflichtverletzungen im Arbeitsschutz mit dem Tag 1 der Übernahme – meist ohne es im Detail zu wissen.
Verlust des Status quo: Der sicherheitstechnische Stand der Technik als gesetzliche Mindestforderung auch bei Altanlagen erlischt sofort, wenn durch Manipulationen oder maßgebliche Veränderungen die Betriebssicherheit nicht mehr gewährleistet ist.
Der Worst Case: Es drohen sofortige Stilllegungen durch die Gewerbeaufsicht oder die Berufsgenossenschaften. Das Hauptrisiko hierbei: Ein Totalausfall und der damit verbundene Abriss der Liefer- und Leistungsketten in beiden Richtungen sowie eine persönliche Haftung der neuen Geschäftsführung.
Technical & Safety Due Diligence: Ein Muss für jeden Investor, um Betreiber-Risiken zu vermeiden
Das entscheidende Learning aus der Praxis lautet: Wer bei einer Due Diligence die technische und betriebliche Realität ausblendet, kauft eine tickende Zeitbombe. Nicht dem Stand der Technik entsprechende Arbeitssysteme können den Vorwurf „Organisationsversagen“ auslösen.
Die vermeintlich wertvolle Produktionsmaschine oder die gesamte automatisierte Anlage verliert ihren Wert vollständig, wenn sie aufgrund erloschener CE-Konformität infolge manipulierter Sicherheitseinrichtungen nicht mehr betrieben werden darf. Die Kosten für eine nachträgliche, fachgerechte Sanierung, Einhausung und Konformitätsbewertung übersteigen nicht selten den kalkulierten Ertragswert des gesamten Deals.
Die Arbeitssicherheit ist kein nachgelagertes „Nice-to-have“, sondern ein primärer Werttreiber und Risikofaktor eines jeden Industrieunternehmens. Eine fundierte Technical & Safety Due Diligence schützt Investoren vor existenzbedrohenden Überraschungen und sichert die Einhaltung der gesetzlichen Standards von der ersten Minute an.
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Überlassen Sie die Betriebssicherheit und Ihre Haftungsrisiken nicht dem Zufall. Wir unterstützen Sie im Raum Rhein-Main bei der Bewertung von Produktionsanlagen und Maschinenparks, der Erstellung rechtssicherer Gefährdungsbeurteilungen und der Umsetzung aller Vorgaben in Konformität nach ArbSchG, BetrSichV und ArbStättV.